Elnaz Behkam
Sachbearbeiter/in
Ruth Bruckner
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Erklärung der ÖH zur Abschaffung der Studiengebühren
Eine lange Forderung der ÖH wurde in der gestrigen Sitzung des Nationalrates beschlossen: Die Abschaffung der Studiengebühren! ÖH-Vorsitzender Samir Al-Mobayyed zeigt sich erfreut: „Seit der Einführung der Studiengebühren sind alle Fraktionen der ÖH gemeinsam gegen sie eingetreten und haben nun endlich einen Erfolg im Interesse der Studierenden errungen! Danke an alle, die in den letzten Jahren daran gearbeitet haben!“
Aufgrund zahlreicher Anfragen möchten wir folgende wichtige Punkte zusammenfassen:
Der Nationalrat hat einen Beschluss zur Abschaffung der Studiengebühren für Unis und PHs beschlossen. Zahlreiche Details sind allerdings noch unklar formuliert bzw. noch nicht festgelegt. Über einige Punkte wird es erst in den kommenden Wochen und Monaten Klarheit geben. Die ÖH wird versuchen sich konstruktiv einzubringen und im Interesse der Studierenden für eine bestmögliche Umsetzung des Antrages arbeiten!
Die Abschaffung der Studiengebühren gilt ab dem Sommersemester 2009 für:
Studierende mit Österreichischer Staatsbürgerschaft und für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger.
nur für die Mindeststudienzeit und 2 zusätzlicher Toleranzsemester pro Studienabschnitt.
Für ausländische Studierende wurden die Studiengebühren mit 363,36 Euro festgelegt, Detailregelungen über weitere Befreiungen und Minderungen sind noch nicht fixiert.
Studierende der Fachhochschulen müssen - laut derzeitiger Rechtslage leider auch weiterhin - Studiengebühren bezahlen. Beim beschlossenen Antrag handelt es sich nur um eine Willensbekundung, den FHs mehr Geld zukommen zu lassen und eine angeschlossene Bitte, den Studierenden die Studiengebühren zu erlassen. Eine rechtsverbindliche Abschaffung wurde nicht beschlossen. Die ÖH hat versucht dies zu verhindern, kritisiert das zurzeit auch bei jeder Gelegenheit und wird sich für die Abschaffungen der Studiengebühren auch für die Studierenden der FHs weiter einsetzen!
„Die ÖH ruft alle politischen Verantwortungsträgerinnen und Verantwortungsträger auf, die Herausforderung der Umsetzung dieses Antrages anzunehmen. Juristische Lücken im Antrag und in weiteren gesetzlichen Regelungen dürfen keinesfalls zu einem Chaos an den Universitäten führen oder auf eine andere Weise am Rücken der Studierenden ausgetragen werden!“ bekräftigt Samir Al-Mobayyed, Vorsitzender der ÖH Bundesvertretung.
(Auzug aus der Homepage der BV)
Antragstellung für Aufenthaltstitel :
- Persönliche Antragstellung an der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Ausnahmen für Inlandsantragstellung siehe nächste Seite!). Das BMAA kann durch Weisung eine andere Berufsvertretungsbehörde für zuständig erklären.
- Der Antrag samt Dokumenten wird von der Vertretungsbehörde zur zuständigen Inlandsbehörde weitergeleitet: Seit 1.1.2006 ist für die Erteilung aller Aufenthaltstitel der Landeshauptmann zuständige Behörde. Er kann mittels Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörden ( Magistrate, Bezirkshauptmannschaften ) zur Erledigung aller oder bestimmter Fälle in seinem Namen ermächtigen.
- Die Berufsvertretungsbehörden dürfen selbst keine Aufenthaltstitel ausstellen.
- Wenn die Inlandsbehörde den Antrag positiv entscheidet, erteilt sie gleichzeitig der Vertretungsbehörde den Auftrag, ein Visum für die einmalige Einreise nach Österreich zu erteilen.
- Der/Die Antragsteller/in muss binnen drei Monaten nach Verständigung das Visum bei der Berufsvertretungsbehörde beantragen und anschließend seinen/ihren Aufenthaltstitel in Österreich (binnen 6 Monaten ab Verständigung) entgegennehmen.
- Die bei der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel im Original und in Kopie vorzulegenden Dokumente wurden in der NAG-DV festgelegt:
a) Reisedokument
b) Geburtsurkunde oder gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen)
c) aktuelles Lichtbild des Antragstellers/der Antragstellerin (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm)
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